§1 Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für die Tageseinrichtung der „Elterninitiative zur Förderung vorschulischer Erziehung e.V.“, genannt „Kinderstube Ergste e.V.“
Der Kinderstube Ergste unterliegt die Trägerschaft und die Verwaltung.
§2 Begriffsbestimmung
Wir betreiben eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne des Kibiz.
§3 Auftrag
Die Tageseinrichtung erfüllt neben der Betreuungsaufgabe den eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag gemäß Kibiz.
§4 Zulassung
In den Kindergarten werden Kinder aufgenommen, die den gesetzlichen Anspruch erfüllen. Das Kindergartenjahr beginnt am 1. August und endet am 31.Juli jeden Jahres. Bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung ist der unterschriebene Betreuungsvertrag nebst den erforderlichen unterschriebenen Anlagen vorzulegen.
§ 5 Aufnahmekriterien
Voraussetzung für die Aufnahme in die Tageseinrichtung ist die Mitgliedschaft im Trägerverein. Geschwisterkinder der Mitglieder werden bevorzugt aufgenommen. Übersteigt die Anzahl der Aufnahmeanträge die Anzahl der freiwerdenden Plätze, werden diese anhand unserer Aufnahmekriterien vergeben. Die Aufnahmekriterien werden vom Rat der Einrichtung festgelegt. Die Entscheidung über Sonderanträge trifft der Vorstand der Einrichtung. Siehe Anlage I
§ 6 Elternbeiträge / Vereinsmitgliedsbeitrag
- Der Elternbeitrag wird durch das Jugendamt der Stadt Schwerte erhoben. Es gilt die Regelung durch § 23 Kibiz und der Satzung der Stadt Schwerte in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Vereinsmitgliedsbeitrag ist erforderlich zur Deckung des Trägeranteils an den Betriebskosten. Er wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Vereinsmitgliedsbeitrag wird fällig für jedes Kind, das die Tageseinrichtung besucht.
§ 7 Öffnungszeiten / Schließungszeiten
Die Personensorgeberechtigen sind verpflichtet, die Abhol- und Bringzeiten gemäß Anlage unbedingt einzuhalten, um den reibungslosen Ablauf der Einrichtung zu gewährleisten. Siehe Anlage II
§ 8 Pflichten der Personensorgeberechtigten
Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet:
- ihr Kind regelmäßig in die Einrichtung zu bringen und von dort pünktlich wieder abzuholen
- die Einrichtung bei Krankheit des Kindes oder bei Fernbleiben aus anderen Gründen bis spätestens 8:30 Uhr zu unterrichten.
- Erkrankungen des Kindes anzuzeigen, insbesondere Infektionskrankheiten wie Masern, Scharlach, Gehirnhautentzündung, Keuchhusten etc. treten die Erkrankung oder ein Verdacht auf Erkrankung in der Einrichtung auf, werden die Personensorgeberechtigten unverzüglich benachrichtigt, damit das Kind – falls erforderlich – unverzüglich abgeholt wird.
- nach einer ärztlich behandelten schweren Infektionskrankheit eine Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass das Kind gesund ist.
- In Einzelfällen behält sich die Einrichtung vor, eine Gesundschreibung des behandelnden Kinderarztes oder Facharztes zu verlangen.
Erkrankte Kinder können die Tageseinrichtung nicht besuchen. Ausnahmeregelungen sollten für Kinder mit chronischen Erkrankungen getroffen werden. Hier muss eine genaue Information über das vorliegende Krankheitsbild über die einzelnen, womöglich auftretenden Krankheitszeichen und über notwendige Verhaltensweisen in den Einrichtungen vorliegen. In der Tageseinrichtung werden keine Medikamente verabreicht. Ausnahmeregelungen können auch hier für chronisch kranke Kinder getroffen werden, nur unter einer einmaligen Anweisung des behandelnden Arztes.
- Anlage IV bitte beachten
§ 8.1 Erwartungen des Trägers / Vorstand
Der Vorstand der Elterninitiative erwartet von sich und den Personensorgeberechtigten
- Offenheit im Umgang miteinander
- Mitwirkung an der Arbeit für die Einrichtung wie Reparaturarbeiten, Gartenarbeiten, Reinigungsarbeiten etc.
- Regelmäßige Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Elternabenden
- Bereitschaft zur Übernahme eines Amtes
- Teilnahme an Arbeitsgruppen (Festvorbereitungen)
- Verpflichtung zur Übernahme konkreter Aufgaben (handwerklich, organisatorisch oder verwaltungstechnisch)
- Leistung der Elterndienststunden (z.Zt. 12 Std. pro Kind und Jahr) Siehe Anlage III
§ 9 Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht über die Kinder auf dem Hin- und Rückweg zur Tageseinrichtung obliegt der Verantwortung der Personensorge-berechtigten. Die Aufsichtspflicht der Tageseinrichtung beginnt mit der Übernahme der Kinder durch die Fachkräfte der Einrichtung und endet mit der Übergabe an einen Personensorgeberechtigten. Bei gemeinsamen Veranstaltungen mit Kindern und Personensorgeberechtigten innerhalb und außerhalb der Einrichtung obliegt die Aufsichtpflicht auch den Personensorgeberechtigten.
§ 10 Versicherungsschutz
Kinder der Tageseinrichtung sind auf dem Hin- und Rückweg und während des Aufenthaltes in der Einrichtung in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Für alle mitgebrachten
Bekleidungsstücke, Gegenstände (z.B. Spielzeug) wird durch die Kinderstube keine Haftung übernommen.
§ 11 Ausflüge
Ausflüge, die durch die Einrichtung angeboten werden, werden in der Regel mit privaten PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt. Sollten die Personensorgeberechtigten mit dieser Art der Beförderung nicht einverstanden sein, müssen sie ihre Bedenken der Einrichtung mitteilen. Andernfalls wird von dem Einverständnis der Personensorge-berechtigten ausgegangen.
§ 12 Besucherkinder
Der Besuch der Einrichtung durch Kinder, die nicht in der Einrichtung angemeldet sind, ist grundsätzlich möglich. Der Termin ist frühzeitig mit dem Fachpersonal abzustimmen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 01.08.2019 in Kraft.
Die in der Kindergartenordung erwähnten Kibiz und Ordnung für Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Schwerte sind in der Einrichtung einsehbar.
Träger / Vorstand
Hier geht es zum Download:
>>> Kindergartenordnung der Kinderstube Ergste e.V. mit Anlagen <<<